Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 04.12.2013 - 6 A 65/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43217
VG Braunschweig, 04.12.2013 - 6 A 65/12 (https://dejure.org/2013,43217)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 04.12.2013 - 6 A 65/12 (https://dejure.org/2013,43217)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 6 A 65/12 (https://dejure.org/2013,43217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,43217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs 1 StrG ND; Art 3 Abs 1 GG
    Altkleider; Altkleidercontainer; Altkleidersammlung; Ermessensentscheidung; Gesichtspunkt bekannt bewährt; Gleichbehandlungsgrundsatz; gewerbliche Sammlung; Sondernutzungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Braunschweig, 10.02.2009 - 6 A 240/07

    Erlaubnis für Altkleidercontainer: Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.12.2013 - 6 A 65/12
    Denn es handelt sich bei der Containeraufstellung um eine über den Gemeingebrauch i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 NStrG hinausgehende Inanspruchnahme der Straße, wobei es unerheblich ist, wo sich der Container im Straßenraum genau befindet (Rand-, Seitenstreifen, öffentlicher Platz, eingerichtete Wertstoffsammelplätze, vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009 - 6 A 240/07 -, juris Rn. 15, 18).

    Das Ziel, derartige Verschmutzungen des Straßenraums zu vermeiden, ist ein unmittelbar auf den Straßengrund bezogenes Entscheidungskriterium, mit dem die Beklagte die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis begründen darf (VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 30 f., 47).

    Auch hat die Kammer bereits entschieden, dass die Straßenbehörden mit ihrer Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 NStrG über die Aufstellung weiterer Alttextilcontainer das Ziel verfolgen dürfen, für die Altkleidersammelstellen die Wartung und Entsorgung "in einer Hand" zu gewährleisten, sofern diese Zielsetzung im konkreten Fall einen sachlichen Bezug zur Straße hat (VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009 - 6 A 240/07 -, a. a. O., Rn. 32).

    Andere Anbieter haben jedoch einen Anspruch darauf, dass ihnen nicht aus unsachlichen Gründen eine solche Erlaubnis verwehrt wird (VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a. a. O,. juris Rn. 36, 38.).

    Dabei hat die Beklagte mit dem Beigeladenen aber anders als die Stadt L. mit einem Entsorgungsunternehmen keinen umfassenden Leistungsvertrag über die Abfallsammlung und -entsorgung geschlossen, der auch die Altkleider- und Schuhsammlung umfasst (VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 37).

    Lediglich städtebauliche Erwägungen dürfen nur nach Beteiligung des Rats zur Grundlage einer Entscheidung über eine Sondernutzung nach § 18 NStrG gemacht werden (s. zum Vorstehenden VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a. a. O, Rn. 25, 27).

  • VG Gießen, 14.12.2000 - 10 E 31/00

    Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelbehälter

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.12.2013 - 6 A 65/12
    Die Kammer sieht in dem damit angesprochenen Auswahlkriterium "bekannt und bewährt" - sofern es auf die Verschmutzungsproblematik bezogen wird - einen für die Entscheidung nach § 18 NStrG sachlichen Grund (a. A. VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, juris Rn. 48).

    Das war richtig, weil dieser Umstand keinen Bezug zu der betroffenen Straße hat, weshalb er bei der Entscheidung im Rahmen der § 18 NStrG und § 6 SNS auch nicht herangezogen werden darf (vgl. VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, juris Rn. 35).

  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 24.82

    Gewerberecht - Auswahlentscheidung - Platzvergabe - Unternehmen - Bekannt und

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.12.2013 - 6 A 65/12
    Auch der Gesichtspunkt, sich für einen "bekannten und bewährten" Anbieter zu entscheiden, kann einen dauerhaften Ausschluss anderer Bewerber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachlich rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1984 - 1 C 24/82 -, juris Rn. 13 - zu § 70 Abs. 3 GewO - ).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2015 - 7 LC 63/13

    Abfallsammlung; Alttextilcontainer; Dienstleistungskonzession; Ermessen;

    Typische Belange dieser Art sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (s. auch § 15 Abs. 1 b der Sondernutzungssatzung), die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz (VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 6 A 65/12 -, juris; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 661).

    Insbesondere war eine diesen Regeln entsprechende offene Vergabe (Ausschreibung) nicht erforderlich (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 6 A 65/12 -, juris).

  • VG Braunschweig, 26.11.2014 - 6 A 6/14

    Zu berücksichtigende Gesichtspunkte bei Entscheidung über Sondernutzungserlaubnis

    Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig in dem Urteil vom 04.12.2013 (6 A 65/12) verwiesen, wonach nicht auf die Gemeinnützigkeit als Auswahlkriterium zurückgegriffen werden dürfe, weil dieses Kriterium nicht straßenbezogen sei.

    Dagegen darf die Behörde die Sondernutzungserlaubnis nicht wegen anderer rechtlicher Gesichtspunkte - etwa wegen drohender Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder sonstiger Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften - ablehnen (VG Braunschweig, Urt. v. 15.01.2003 - 6 A 237/01 - Urt. v. 04.12.2013 - 6 A 65/12 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 661, jeweils m. w. N).

    Andere Anbieter haben aber einen Anspruch darauf, dass ihnen nicht aus unsachlichen Gründen eine solche Erlaubnis verwehrt wird (VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a. a. O., juris Rn. 36, 38; Urt. v. 04.12.2013 - 6 A 65/12 -, a. a. O.).

    Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Gemeinnützigkeit bei der Entscheidung nach § 18 NStrG nicht zugrunde gelegt werden darf, da dieser Umstand keinen Bezug zu der betroffenen Straße hat (VG Braunschweig, Urt. v. 04.12.2013, a. a. O., vgl. auch VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, juris Rn. 35).

    Insofern hat die Beklagte zu Recht auf den Aspekt der Standortsauberkeit verwiesen, den die Kammer - wie erwähnt - u. a. in dem Urteil vom 10.02.2009 (6 A 240/07, a. a.O.) als anzuerkennenden Gesichtspunkt (des Allgemeinwohls) bewertet hat (so auch Urt. v. 04.12.2013 - 6 A 65/12, a. a. O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht